Satzung Abwasserzweckverband Donau-Riedlingen



Änderungssatzung der Satzung
des Abwasserzweckverbands Donau-Riedlingen vom
16.6.1993
(zuletzt geändert am 22. Juli 2000)

Vorbemerkung
Der Abwasserzweckverband Donau-Riedlingen (Zweckverband), Sitz in Riedlingen, wurde im Jahre 1971 von der Stadt Riedlingen und den damaligen Gemeinden Altheim, Andelfingen, Betzenweiler, Daugendorf, Dürmentingen, Erisdorf, Ertingen, Göffingen, Grüningen, Hailtingen, Heiligkreuztal, Heudorf bei Riedlingen, Möhringen, Neufra, Offingen, Pflummern, Unlingen, Wilflingen, alle Landkreis Saulgau und der Gemeinde Langenenslingen, Landkreis Sigmaringen, gegründet.



I. Allgemeines
§ 1 Verbandsmitglieder, Vertragspartner, Name und Sitz

(1) Die Städte Hettingen und Riedlingen , die Gemeinden Altheim, Betzenweiler, Dürmentingen, Ertingen, Langenenslingen, Unlingen und Uttenweiler bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Allgäuland Käsereien GmbH (AK) ist durch die öffentlich rechtliche Vereinbarung vom 02.April 2003 Vertragspartner des Zweckverbands.

(3) Der Zweckverband hat den Namen "Abwasserzweckverband Donau-Riedlingen".
Er hat seinen Sitz in Riedlingen.


§ 2 Aufgaben

(1) Der Zweckverband hat das von den Verbandsmitgliedern erfaßte Abwasser abzuführen, in einer Kläranlage zu reinigen und die Reststoffe unschädlich zu beseitigen.

(2) Der Zweckverband baut, betreibt, unterhält, erneuert und erweitert eine Kläranlage auf Markung Riedlingen, die Zuleitungssammler von den Übergabestellen der Verbandsmitglieder bis zu dieser Kläranlage, die Abwasserpumpwerke und die Schlammbehandlungsanlagen (Verbandsanlagen). Er kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen und sich an Zweckverbänden beteiligen. Die Flächenkanalisation und ihre Zuleitung zu den Übergabestellen bleibt Aufgabe der Verbandsmitglieder.

(3) Die notwendigen Regenwasserbehandlungsanlagen sind von den Mitgliedsgemeinden in Abstimmung mit dem Zweckverband zu bauen. Die Regel- und Steuereinrichtung im Meßschacht des Beckens ist bei der Herstellung Angelegenheit der Mitgliedsgemeinden; ab der Schnittstelle der Meldeanlage (Telephonmodem/Funkempfänger) ist es Aufgabe des Zweckverbands. Nach der Abnahme durch den Zweckverband gehen sie in sein Eigentum, einschließlich der Betriebs- und Unterhaltungslast sowie der Erneuerungsverpflichtung über. Die Abnahme findet nur auf Antrag der Mitgliedsgemeinde statt.

(4) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn.
 

§ 3 Benutzungsrecht und Benutzungspflicht

(1) Die Verbandsmitglieder und die AK sind berechtigt und verpflichtet, sämtliche in den angeschlossenen Teilorten und der AK anfallenden Abwässer in die Verbandsanlagen einzuleiten.
Angeschlossen sind:
a. Die Stadt Riedlingen mit ihren Stadtteilen Riedlingen, Daugendorf, Grüningen, Neufra, Pflummern, Zell, Bechingen und Zwiefaltendorf;
die Gemeinde Altheim mit ihren Ortsteilen Altheim, Heiligkreuztal und Waldhausen;
die Gemeinde Betzenweiler mit ihren Ortsteilen Betzenweiler und Bischmannshausen;
die Gemeinde Dürmentingen mit ihren Ortsteilen Dürmentingen, Burgau, Hailtingen und Heudorf;
die Gemeinde Ertingen mit ihren Ortsteilen Ertingen, Erisdorf und Binzwangen;
die Stadt Hettingen mit ihrem Ortsteil Inneringen;
die Gemeinde Langenenslingen mit ihren Ortsteilen Langenenslingen, Andelfingen, Wilflingen, Emerfeld, Egelfingen und Billafingen;
die Gemeinde Unlingen mit ihren Ortsteilen Unlingen, Göffingen, Möhringen, Dietelhofen und Uigendorf;
die Gemeinde Uttenweiler mit ihren Ortsteilen Offingen, Dentingen und Aderzhofen

b. die AK aufgrund der öffentlich rechtlichen Vereinbarung vom 02. April 2003. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gehen, soweit sie von der Verbandssatzung abweichen, vor.

(2) Im Rahmen ihrer Belastungsrechte können Mitgliedsgemeinden Ortsteile und Wohnplätze an Verbandsanlagen anschließen. Der Anschluß ist bis zu der Verbandsanlage auf eigene Kosten herzustellen. Hierzu werden öffentlich-rechtliche Übernahmevereinbarungen abgeschlossen.

(3) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung des Klärwerks, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
Von der Einleitung sind insbesondere ausgeschlossen:

1. Stoffe- auch im zerkleinerten Zustand- , die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Entwässerungsanlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle und dgl.);

2. Feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe;

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;

4. Faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser);

5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann.;

6. Abwasser, das wärmer als 35 ° C ist;

7. Abwasser mit einem pH-Wert von über 9,5 (alkalisch) oder unter 6 (sauer);

8. Farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;

9. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nr. 4 und 5 können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

(4) Die Einleitung von Grundwasser (z.B. Drainagen), Deponiesickerwasser und zeitweilig in größeren Mengen abfließendes Wasser, wie Kühl- und Kondensationswasser bedarf besonderer Genehmigung des Zweckverbands.

(5) Der Zweckverband kann im Einzelfall über die nach Abs. 3 einzuhaltende Grenzwerte hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der Zweckverbandsanlagen erforderlich ist.

(6) Der Zweckverband kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der Zweckverbandsanlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(7) Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Abs. 3 bis 6 sinngemäß in ihre Abwassersatzung zu übernehmen.

(8) Änderungen und Erweiterungen der Flächenkanalisation und die Einleitung in die Verbandssammler bedürfen der vorherigen Genehmigung des Zweckverbands. Diese gilt auch bei einer Überschreitung der Belastungsrechte. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Anschluß einwandfrei hergestellt, die Auslegungsgröße nach § 12 Abs. 3 nicht überschritten wird und eine Einigung über die Umverteilung der Belastungsrechte (§ 12 Abs. 2) stattgefunden hat.

(9) Die Mitgliedsgemeinden müssen dem Zweckverband unter Berücksichtigung der Absätze 10 bis 12 für die an die Sammelkläranlage angeschlossenen Grundstücke bis 15. März die Vorjahreswerte und die Meßart des veranlagten Frisch- und Abwassers, sowie die Summe der Einwohnergleichwerte der nach allgemein üblichen Sonderkriterien zur Klärgebühr veranlagten Betriebe (Starkverschmutzer) mitteilen.

(10) Der Zweckverband akzeptiert Absetzungen bei der Abwassermenge nur, wenn sie
a) durch getrennte Messungen nachgewiesen werden, oder
b) durch vom Zweckverband anzuerkennende Gutachten nachgewiesen sind, oder
c) bei Pauschalabsetzungen der Landwirtschaft die 15 cbm je Großvieheinheit nicht überschreiten.
Bei diesen Absetzungen darf eine Mindestmenge von 20 cbm je Anschlussnehmer nicht unterschritten werden.

11) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, bei abwasserintensiven Betrieben und Sondereinleitern (z.B. Deponie), den Einbau und Betrieb von Meßeinrichtungen vorzuschreiben. Die Menge des Abwassers ist durch den Anschlussnehmer ständig zu erfassen soweit die bezogene Frischwassermenge als Maßstab nicht ausreichend ist. Der Verschmutzungsgrad ist bei Betrieben mit einer Schmutzfracht

- von über 1.000 Einwohnerwerte (EW) durch eine mindestens zweiwöchige Meßreihe jährlich,
- von über 5.000 Einwohnerwerte (EW) durch zwei jeweils mindestens zweiwöchige Messreihen jährlich,
- von über 10.000 Einwohnerwerte (EW) durch ständige Messungen festzustellen.

Die Messungen müssen mindestens die Parameter BSB 5, CSB, Nges, P und die absetzbaren Stoffe beinhalten. Der Zweckverband kann die Feststellung weiterer Parameter verlangen, wenn dies nach dem Stand der Technik oder nach der Eigenart des Betriebs notwendig ist. Dem Zweckverband ist der Zugang und die Kontrolle der Meßeinrichtungen sicherzustellen. Er kann eigene Messungen durchführen lassen.

(12) Bei gewerblichen Schlachthöfen mit einem durchschnittlichen Durchsatz von mehr als 1 Stück Großvieh oder 10 Stück Schweine in der Woche wird die Schmutzfracht durch die Schlachtzahlen festgestellt. Die Überschreitung eines Wertes reicht aus. Bei einer Überschreitung werden die Gesamtschlachtzahlen zugrunde gelegt. Dabei erfolgt die Auswertung nach den jeweils anerkannten schlachtspezifischen Belastungsfaktoren.



II. Verfassung und Verwaltung
§ 4 Organe des Zweckverbands und ihre Bestellung:

(1) Organe des Zweckverbands sind:
a) die Verbandsversammlung
b) der Verwaltungsrat
c) der Verbandsvorsitzende

(2) Die Bürgermeister der Verbandsmitglieder sind von Amts wegen Vertreter ihrer Gemeinden in der Verbandsversammlung und im Verwaltungsrat.

(3) Die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder und deren Stellvertreter in der Verbandsversammlung und im Verwaltungsrat werden von den Gemeinderäten nach jeder Gemeinderatswahl widerruflich neu gewählt.

(4) Soweit sich aus dem GKZ und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) über den Gemeinderat bzw. beschließende Ausschüsse sowie auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der GemO über den Bürgermeister sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Verbandsvorsitzende beruft die Sitzungen der Verbandsgremien in der Regel mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich ein.

(6) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsgremien werden vom Vorsitzenden, mindestens zwei gesetzlichen Vertretern von Verbandsmitgliedern, die an der Sitzung anwesend waren, und dem Schriftführer unterzeichnet. Sie ist dem Gremium spätestens bei der übernächsten Sitzung durch Auslegung zur Kenntnis zu bringen. Jedes Verbandsmitglied erhält eine Mehrfertigung. Den Bürgern der Verbandsgemeinden ist gestattet, in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen Einsicht zu nehmen.


§ 5 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder.
(2) Neben dem Bürgermeister entsenden die Gemeinden je angefangene 1.500 Einwohner ihrer am Verband beteiligten Ortschaften einen weiteren Vertreter.
Demnach stehen einschließlich der Bürgermeister den einzelnen Verbandsmitgliedern zu:
Altheim    drei
Betzenweiler    zwei
Dürmentingen    drei
Ertingen    fünf
Hettingen    zwei
Langenenslingen    drei
Stadt Riedlingen    acht
Unlingen    drei
Uttenweiler    zwei
insgesamt:    31 Vertreter in der Verbandsversammlung

Die Anzahl der weiteren Vertreter wird vor jeder Gemeinderatswahl durch die Verbandsversammlung aufgrund der Einwohnerentwicklung neu festgesetzt. Maßgebend für die Einwohnerzahl ist der für die jeweilige Gemeinderatswahl bestimmte Stichtag.

(3) Die Verbandsmitglieder haben bis 5.000 Einwohner ihrer am Verband beteiligten Ortschaften zwei Stimmen, und je angefangene weitere 5.000 Einwohner eine weitere Stimme. Zusätzlich haben die Verbandsmitglieder mit einem über 4 % hinausgehenden Anteil am Kostenverteilungsschlüssel nach § 14 Abs. 2 (Investitionskosten) je angefangene weitere 4 % eine zusätzliche Stimme.

Demnach stehen den einzelnen Verbandsmitgliedern folgende Stimmen zu:

Gemeinde    Einwohnerzahl    Investitionskostenanteil    Gesamt
Altheim                         2                                          1                                   3
Betzenweiler              2                                          0                                  2
Dürmentingen            2                                          2                                  4
Ertingen                        3                                          3                                   6
Hettingen                     2                                          0                                  2
Langenenslingen      2                                          2                                  4
Riedlingen                    4                                          11                                 15
Unlingen                        2                                          2                                  4
Uttenweiler                  2                                          0                                   2
Gesamt                          21                                        21                                 42


§ 6 Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist für alle ihr als Hauptorgan des Zweckverbands zukommenden Aufgaben zuständig.
Sie beschließt insbesondere über:
1. die Änderung der Zweckverbandssatzung;
2. den Erlaß und die Änderung von Satzungen;
3. den Erlaß der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung sowie die Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden;
4. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter;
5. die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels und der Belastungsrechte;
6. die Ernennung, Anstellung und Entlassung von Beamten und Angestellten des Zweckverbands;
7. die Ausführung wesentlicher Bauvorhaben;
8. die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
9. die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder, das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbands;
10. sonstige Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Zweckverband vom Verwaltungsrat vorgelegt werden oder deren Vorlage sie verlangt.

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Verbandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden zu fassen. Der Beschluß über eine Änderung der Verbandssatzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Verbandsmitglieder.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich.
Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern.

(4) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Stimmführer ist der gesetzliche Vertreter des Verbandsmitglieds, es sei denn, daß ein anderer Vertreter als Stimmführer bestimmt wird.


§ 7 Verwaltungsrat

(1) Verbandsmitgliedern mit mehr als 30 % Kostenanteil nach § 14 Abs. 2 stehen einschließlich des gesetzlichen Vertreters für jede angefangene 25 % Beteiligung ein Mitglied zu.
Damit haben alle Verbandsmitglieder, mit Ausnahme der Stadt Riedlingen ein Mitglied im Verwaltungsrat; die Stadt Riedlingen hat somit derzeit 2 Mitglieder.

(2) Jedes Mitglied hat 1 Stimme.


§ 8 Aufgaben und Geschäftsgang des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit hierfür nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig sind.

(2) Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates können seine Einberufung verlangen.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich öffentlich. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlossen wird mit der Mehrheit der Stimmen.

(4) Zwei in der Sitzung anwesende Mitglieder des Verwaltungsrates können die Entscheidung der Verbandsversammlung herbeiführen.

(5) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle der Verbandsversammlung;
dies gilt nicht für Angelegenheiten, die die Verbandsversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit entscheiden kann. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Dem Verwaltungsrat wird im Einzelfall zur selbständigen Entscheidung die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen übertragen:
a) im Rahmen des Haushaltsplans von 25.001,-- € bis 125.000,-- €
b) als über- oder außerplanmäßige Ausgabe von 15.001.-- € bis 50.000.-- €.


§ 9 Verbandsvorsitzender

1) Der Verbandsvorsitzende und seine zwei Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Verbandsvorsitzender soll in der Regel der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde sein.

(2) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband.

(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates. Er bereitet die Beschlüsse vor und ist für ihren ordnungsgemäßen Vollzug verantwortlich.

(4) Der Verbandsvorsitzende ist Leiter der Verbandsverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung, die Verbandsversammlung oder den Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

(5) Dem Verbandsvorsitzenden wird im Einzelfall zur selbständigen Entscheidung die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen übertragen:
a) im Rahmen des Haushaltsplans bis 25.000,-- €;
b) als über- oder außerplanmäßige Ausgabe bis 15.000,-- €

(6) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrates aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende nach Zustimmung eines der beiden Stellvertreter anstelle des Verwaltungsrates. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.


§ 10 Bedienstete

(1) Der Zweckverband kann die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten einstellen. Er ist berechtigt, hauptamtliche Beamte zu ernennen.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die laufenden Verwaltungsgeschäfte durch ein Verbandsmitglied erledigen zu lassen. Die Verwaltungskostenentschädigung wird durch die Verbandsversammlung festgesetzt.

(3) Der Zweckverband bestellt zur Führung der Kassen -und Rechnungsgeschäfte einen hauptamtlichen Verbandsrechner. Der Verbandsrechner ist direkt dem Verbandsvorsitzenden unterstellt.

Der Verbandsrechner hat folgende Aufgaben
- Führen der Verbandskasse
- Haushalts- Kassen- und Rechnungswesen des Zweckverbands
- Erstellen der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes
- Erstellen der Jahresrechnung einschließlich Rechenschaftsbericht
- Personalwesen
- Umlagenerhebung und Abrechnung
- Protokollführung in den Verbandsgremien
- Sonstige Tätigkeiten auf Anweisung des Verbandsvorsitzenden


§ 11 Reisekosten, Tagegelder und Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates erhalten Reisekosten und Tagegeld nach den für Beamte geltenden Reisekostenbestimmungen der Stufe B.

(2) Die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und für andere Dienstgeschäfte außerhalb der Sitzungen, sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung des Verbandsvorsitzenden werden durch Satzung geregelt.



III. Belastungsrechte und Deckung des Finanzbedarfs
§ 12 Belastungsrechte

(1) Jedem Verbandsmitglied und der AK steht an der Leistungsfähigkeit der Verbandsanlagen ein bestimmter Anteil für seine Abwässer zu (Belastungsrechte).

2) Verbandsmitglieder können ihnen zustehende Belastungsrechte auf andere Verbandsmitglieder übertragen. Entsprechende Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Zweckverbands.

(3) Die Belastungsrechte der Verbandsmitglieder und der AK werden wie folgt neu festgelegt

Verbandsmitglieder    E / EW    kg BSB5 je Tag    Anteil ohne AK %    Anteil mit AK %    l/sek.    Anteil ohne AK %    Anteil mit AK %
Altheim    2.674    120,33    6,68    4,01    10,70    6,68    6,11
Betzenweiler    755    33,98    1,89    1,13    3,02    1,89    1,73
Dürmentingen    3.547    159,62    8,87    5,32    14,19    8,87    8,11
Ertingen    6.250    281,25    15,63    9,38    25,00    15,63    14,29
Hettingen    1.600    72,00    4,00    2,40    6,40    4,00    3,66
Langenenslingen    3.408    153,36    8,52    5,11    13,63    8,52    7,79
Riedlingen    17.865    803,93    44,66    26,80    71,46    44,66    40,83
Unlingen    3.261    146,75    8,15    4,89    13,04    8,15    7,45
Uttenweiler    640    28,80    1,60    0,96    2,56    1,60    1,46
Gesamt ohne AK    40.000    1.800,00    100,00        160,00    100,00    
AK    26.666    1.200,00        40,00    15,00        8,57
Gesamt mit AK    66.666    3.000,00        100,00    175,00        100,00

(4) Das Belastungsrecht wird verändert durch:
a) Zusatzwerte, die nach § 15 Abs. 1 einzelne Verbandsmitglieder oder die AK erbringen;
b) die Wertberichtigungen, die sich aus dem Abs. 2 ergeben.

(5) Beabsichtigt ein Verbandsmitglied sein Belastungsrecht zu überschreiten, ist vor der Genehmigung nach § 3 Abs. 8 die Höhe der Einlage oder die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels festzulegen.

(6) Hat ein Verbandsmitglied sein Belastungsrecht überschritten, muß es innerhalb von 2 Jahren nach Feststellung durch den Zweckverband:
a) Seine Schmutzfracht auf das zulässige Maß reduzieren, oder
b) Belastungsrechte erwerben oder
c) die Kosten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 tragen (Zusatzwert).

(7) Die Umverteilung von Belastungsrechten hat für die bis 31.12.91 erfolgten Investitionen auf der Basis von 250,-- € je Einwohnerwert zu erfolgen.
Für die Investitionen ab dem 1.1.1992 erhöht sich dieser Wert um den auf die abgebende Mitgliedsgemeinde (Verkäufer) bezogenen Restbuchwert dividiert durch ihr Belastungsrecht (§ 12 Abs. 3).Übergänge erfolgen jeweils zum 31.12. eines Jahres.


§ 13 Anschlusswerte

(1) Für jedes Verbandsmitglied und die AK wird ein Anschlusswert (tatsächliche Belastung) festgestellt. Der Anschlusswert entspricht der tatsächlichen jährlichen Abwassermenge (hydraulischer Wert) und der tatsächlichen jährlichen Schmutzfracht (biologischer Wert). Bei den Verbandsmitgliedern wird beim hydraulischen Wert diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, für die eine Klärgebühr erhoben wird.

(2) Die Anschlusswerte sind jährlich neu festzustellen (§ 3 Abs. 9 bis 12). Sie sind auf dieser Grundlage im Haushaltsplan des darauffolgenden Jahres darzustellen.


§ 14 Finanzierung der Verbandsanlagen

(1) Die für die Herstellung der Verbandsanlagen anfallenden Kosten werden wie folgt aufgebracht

1.1 Bei der Sammelkläranlage durch
a. Den Kostenanteil der AK
Die AK beteiligt sich gegenwärtig an den Investitionskosten auf der Kläranlage wie in der Vereinbarung vom 02.04.2003 festgelegt mit 21 %.
b. Beihilfen des Landes
c. Eigenmittel der Verbandsgemeinden (Einlagen)
d. Kredite des Verbandes

1.2 Bei den Sammlern, Regenwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerken durch
a. Beihilfen des Landes
b. Eigenmittel der Verbandsgemeinden (Einlagen)
c. Kredite des Verbandes

(2) Die Kostenverteilung für die Einlagen der Mitgliedsgemeinden erfolgt nach dem aus der biologischen und hydraulischen Belastung gebildeten Mittelwert. Dies ergibt folgende Werte:

Gemeinde    kg BSB₅ 45g/EW    %    Liter/Sek. 0,004 l/EW    %    Gemittelte Belastung (Mittel aus 4+ 6)
1    3    4    5    6    7
Altheim    120,33    6,68    10,70    6,68    6,68
Betzenweiler    33,98    1,89    3,02    1,89    1,89
Dürmentingen    159,62    8,87    14,19    8,87    8,87
Ertingen    281,25    15,63    25,00    15,63    15,63
Hettingen    72,00    4,00    6,40    4,00    4,00
Langenenslingen    153,36    8,52    13,63    8,52    8,52
Riedlingen    803,93    44,66    71,46    44,66    44,66
Unlingen    146,75    8,15    13,04    8,15    8,15
Uttenweiler    28,80    1,60    2,56    1,60    1,60
Summe    1.800,00    100,00    160,00    100,00    100,00

Für die Abschreibung der Investitionen, die vom 01.01.1993 bis 31.12.2002 getätigt wurden, wird der bis dahin gültige, nachfolgende Verteilerschlüssel verwendet.

Gemeinde    Anteil %

  • Altheim    5,063
  • Betzenweiler    1,429
  • Dürmentingen    6,714
  • Ertingen    11,830
  • Hettingen    3,029
  • Langenenslingen    6,451
  • Riedlingen    58,10
  • Unlingen    6,173
  • Uttenweiler    1,211
    Gesamt    100,000

Für die Abschreibung der Investitionen, die vor 01.01.1993 getätigt wurden wird der bis dahin gültige, nachfolgende Verteilerschlüssel verwendet.

Gemeinde    Anteil in %

  • Altheim    6,20
  • Betzenweiler    1,53
  • Dürmentingen    11,98
  • Ertingen    9,96
  • Hettingen    2,06
  • Langenenslingen    8,74
  • Riedlingen    46,57
  • Unlingen    11,34
  • Uttenweiler    1,62
    Gesamt    100,00

(3) Die Einnahmen (Abs. 1.1 Buchstabe b, sowie Abs. 1.2 Buchstabe a) werden im Haushaltsjahr ihres Eingangs zur Finanzierung der Ausgaben des Vermögenshaushalts verwendet und wenn keine Ausgaben anstehen nach diesem Schlüssel an die Verbandsmitglieder weitergegeben, sofern nicht bei Beihilfen des Landes von den Bewilligungsstellen ein anderer Schlüssel festgelegt wird.

(4) Die Einlage (Abs. 1.1 Buchstabe c, sowie Abs. 1.2 Buchstabe b) wird in der Haushaltssatzung festgesetzt. Sie wird nach dem geplanten Baufortschritt erhoben und ist innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung zur Zahlung fällig. Für rückständige Einlagen werden die dem Verband entstandenen Finanzierungskosten erhoben. Eine vorübergehende Überdeckung kann zur vorübergehenden Abdeckung von Betriebs- und Unterhaltungskosten verwendet (§ 17, Abs. 1) werden.


§ 15 Erweiterungs- und Erneuerungskosten

(1) Kosten für Erweiterungen sind von dem verursachenden Verbandsmitglied oder der AK als Einlage nachzubringen. Gegebenenfalls ist ein neuer Kostenverteilungsschlüssel festzulegen.

(2) Notwendige Erneuerungskosten (Herstellungsaufwand) sind nach dem Kostenverteilungsschlüssel § 14 umzulegen. Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13. November 1989 (GABl. S 777) in der jeweils geltenden Fassung regelt die Zuordnung zum Erneuerungs- bzw. Herstellungsaufwand.


§ 16 Finanzkostenumlage

(1) Die Finanzkostenumlage umfaßt den Zins- und Tilgungsaufwand für die vom Zweckverband aufgenommenen Kredite. Die Höhe derselben wird in der Haushaltssatzung festgelegt.

(2) Die Verbandsgemeinden haben die Möglichkeit, ablösbare Kredite ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Ab dem Zeitpunkt der Ablösung werden sie von den Belastungen nach Abs. 1 in der Höhe ausgenommen, die auf die abgelösten Kredite entfallen. Der jährliche Haushaltsplan enthält die Berechnungen hierzu.


§ 17 Umlage der Betriebs- und Verwaltungskosten, des Unterhaltungsaufwands

(1) Die Betriebs- und Verwaltungskosten einschließlich des Unterhaltungsaufwands des Zweckverbands werden auf die Verbandsmitglieder und die AK umgelegt. Die vorläufige Höhe der Umlage wird in der Haushaltssatzung festgelegt.

(2) Rückstellungen für die Erneuerung der Gesamtanlage sind in die Umlage nicht einzurechnen, jedoch sollen die Kosten der laufenden Instandhaltung der Anlage und der Ersatzbeschaffung von Ausstattungen möglichst kontinuierlich angesetzt werden.

(3) Die Umlage wird von den Verbandsmitgliedern und der AK nach folgendem Schlüssel aufgebracht:

(3.1) Für die Sammelkläranlage
(a) Die hydraulisch bedingten Kosten (Mechanik) in dem Verhältnis in dem die veranlagte Abwassermenge der Mitgliedsgemeinden zueinander und zu der am Zulauf der Direkteinleitung gemessenen Abwassermenge der AK steht.

(b) Die biologisch bedingten Kosten (Biologie incl. P-Elimination und Schlammbehandlung) in dem Verhältnis, in dem die Jahresschmutzfracht (CSB) der Verbandsmitglieder und der AK zueinander stehen. Zur Berechnung des Anteils wird die Jahresschmutzfracht auf einen durchschnittlichen Tageswert umgerechnet.

(c) Die für die Berechnung nach Buchstabe a und b relevante Aufteilung der hydraulisch und biologisch bedingten Kosten erfolgt gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Berechnungsblatt.

(3.2) Für die Sammler, Regenwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerke
(a) im Verhältnis der im Vorjahr durch die Mitgliedsgemeinden zur Klärgebühr veranlagten Abwassermengen.

(4) Die Verbandsmitglieder haben die Umlage vierteljährlich zur Mitte des Quartals zu leisten. Bis zum Vorliegen des Haushaltsplans sind Vorauszahlungen in der bisherigen Höhe zu entrichten. Eine vorübergehende Überdeckung kann zur vorübergehenden Abdeckung von Investitionskosten verwendet (§ 14, Abs. 1.1 Buchstabe c sowie Abs. 1.2 Buchstabe b) werden.

(5) Für die Umlage ist jährlich eine Abrechnung mit dem in diesem Jahr entstandenen Aufwand zu erstellen.

(6) Für rückständige Umlagen werden Verzugszinsen in Höhe von 2 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet.

 

IV. Sonstiges
§ 18 Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen werden in der Schwäbischen Zeitung, Ausgabe Riedlingen, durchgeführt.


§ 19 Austritte

Jedes Verbandsmitglied kann den Austritt unter Einhaltung einer 5-jährigen Kündigungsfrist zum Jahresschluß verlangen. Ein Anspruch auf Vermögensausgleich besteht nicht.
Für die AK gelten die in der Vereinbarung festgelegten Kündigungsfristen.

§ 20 Auflösung des Zweckverbands

(1) Die Auflösung des Zweckverbands kann die Verbandsversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschließen.

(2) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten werden nach dem Kostenverteilungsschlüssel aufgeteilt. Das Nähere bestimmt die Verbandsversammlung.

(3) Für Verpflichtungen des Zweckverbands, die nur einheitlich erfüllt werden können und über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, sofern bei der Auflösung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Stadt Riedlingen. Die übrigen Verbandsmitglieder haben dieser ihren Anteil nach dem Maßstab des Absatzes 2 zu zahlen.


§ 21 Schiedsstelle

Bei Streitigkeiten aus dieser Verbandssatzung verpflichten sich die Beteiligten, vor Beschreiten des Rechtsweges das Landratsamt Biberach zur Vermittlung einer gütlichen Vereinbarung anzurufen.


§ 22 Inkrafttreten

Diese Änderung der Verbandssatzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 5 Abs.2 (und § 7 Abs.1) treten mit der Neubesetzung der Verbandsversammlung nach der Kommunalwahl 2004 in Kraft.
§ 14 und § 17 treten rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft.

Riedlingen, den 02. Juli 2003

Wolfgang Dahler
Verbandsvorsitzender





HINWEIS

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen vorstehend aufgeführter Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluß nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.